Dank an alle Arbeitgeber
Wir möchten uns ganz herzlich dafür bedanken, dass Sie ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die vielfältigen Einsätze des Technischen Hilfswerks freistellen. Viele Arbeitgeber, Industrie-, Handels-, und Handwerkskammern haben uns in diesen besonderen Einsatzsituationen ihre Unterstützung und ihr Verständnis signalisiert. Alle Arbeitgeber können stolz darauf sein, dass ihre Mitarbeiter aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Qualifikation an diese bedeutenden Einsätze teilnehmen. Einsatzkräfte und Arbeitgeber leisten so einen wichtigen Beitrag zur Solidarität für unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger in den betroffenen Schadensgebieten.
Im zusammenhang mit der Freistellung von Einsatzkräften kommen immer wieder Fragen auf. Im folgenden haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zu einer Schnell-Übersicht zusammengestellt:
Besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch des Helfers gegenüber dem Arbeitgeber ?
Ja. Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes (THW HelfRG) vom 22.01.1990 (BGBI. I, S. 118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGB. I, S. 3108), ist der Arbeitnehmer für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt für Beamte und Richter entsprechend.
Ist dieser Freistellungsanspruch in jedem Falle gegeben ?
Ja. Der Helfer ist kraft Gesetzes freizustellen. Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern ist der Bundesanstalt THW jedoch daran gelegen, den betrieblichen und organisatorischen Belangen der Arbeitgeber soweit wie möglich entgegenzukommen. Sollten daher begründete dringende betriebliche Erfordernisse dem Einsatz entgegenstehen, so werden wir - sofern der Einsatzerfolg nicht gefährdet wird - von einer Heranziehung des Helfers im Einsatzfalle möglichst absehen.
Ist das Gehalt bzw. die Besoldung während des Einsatzes/der Ausbildung fortzuzahlen ?
Ja. Der Helfer erhält vom Arbeitgeber bzw. Dienstherren seine Vergütung bzw. Besoldung fortgezahlt.
Bekomme ich als Arbeitgeber die fortgezahlte Vergütung erstattet ?
Grundsätzlich ja. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das Sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, während einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherren zahlen zwar die Vergütung bzw. Besoldung während des Einsatzes/ der Ausbildung an den Helfer weiter. Eine Kostenerstattung gegenüber öffentlichen Arbeitgebern bzw. Dienstherren erfolgt jedoch nicht.
Von wem bekomme ich die Zahlung und wo muss ich den Antrag stellen ?
Die Zahlung erfolgt durch den Bund. Der Antrag ist bei der zuständigen THW-Geschäftsstelle zu stellen. Die erforderlichen Formulare werden Ihnen automatisch übersandt, wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers länger als zwei Stunden andauert.
Von wem erfolgt die Anforderung des Helfers ?
Die Anforderung erfolgt durch die jeweilige Dienststelle der Bundesanstalt THW. Dies können sein der Ortsverband, die Geschäftsstelle, der Landesverband, die THW-Leitung. Die anfordernde Dienststelle ist von der Gefahrenlage im Einsatzfall abhängig.
Wem gegenüber erfolgt die Anforderung ?
Grundsätzlich gegenüber dem Helfer. Der Arbeitgeber/der Dienstherr wird so schnell wie möglich von der Bundesanstalt THW darüber in Kenntnis gesetzt. Die Besonderheiten des Einzelfalls können zu einer abweichenden Handhabung führen.
Abschließend möchten wir uns nochmals ganz herzlich bei allen Arbeitgebern für ihr Verständnis und ihre Unterstützung dieses humanitären Einsatzes bedanken.